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2019-6-28 · In § 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (BGBl. II Nr. 289/2004) ist festgelegt, dass jede Datenanwendung eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs einem staatlichen Tätigkeitsbereich im Sinne des § 9 Abs. 2 des E-Governmentgesetzes zuzuordnen ist, wenn im Rahmen dieser Anwendung bereichsspezifische Personenkennzeichen verwendet werden sollen.